- Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor; diese wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
- Der Besteller hat die Vorbehaltswaren mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Schäden aus dem Risiko von Untergang jeder Art (z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus) zu versichern.
- Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu veräußern, solange kein Fall der Pflichtverletzung nach Absatz 6 eingetreten ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung gem. Abs. 2, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen -einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent- tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang (bei Miteigentum anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn ein Fall der Pflichtverletzung gemäß Absatz 6 eintritt. Im Falle eines berechtigten Interesses sind wir berechtigt, die Abtretung Vertragspartnern des Bestellers anzuzeigen.
- Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass
- die Verarbeitung unentgeltlich ausschließlich in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller (§ 950 BGB) erfolgt und
- wir unmittelbar das Eigentum oder -wenn die Verarbeitung aus Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt und der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwerben.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges (Mit-)Eigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Sache zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis an uns. Wir nehmen diese Abtretung bzw. Übereignung hiermit an. Der Besteller bleibt in diesen Fällen unentgeltlicher Verwahrer der Sachen. - Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und/oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist ein Rücktritt nur zulässig, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten (Verpackung, Rücktransport, etc.) sind vom Besteller zu tragen.
- Soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig, spätestens zum vereinbarten Lieferzeitpunkt, zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein-schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) Geeignete (insb. ausreichend große, trockene und verschließbare) Räume bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinen, Materialien und sonstigen Werkzeuge sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen für das Montagepersonal. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Montagepersonals sowie unseres Eigentums auf der Baustelle angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, mindestens aber die Maßnahmen, die er zum Schutz des eigenen Personals und/oder Eigentums ergreift.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der MontagesteIle erforderlich sind. - Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderten statischen Angaben oder eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen unaufgefordert mindestens 10 Werktage vor geplantem Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Desweiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen, insbesondere die in Abs. 1 b) – e) genannten, Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder MontagesteIle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues nach vorstehendem Abs. 1 a) abgeschlossen sein, dass die Aufstellung oder Montage begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Hat der Besteller nicht für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Aufstellungs- oder Montagestelle gemäß vorstehendem Satz 2 gesorgt und/oder die Unterlagen nach Satz 1 nicht (vollständig) und rechtzeitig zur Verfügung gestellt, sind wir nicht zum Beginn der Aufstellung/Montage verpflichtet.
- Die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme kann sich durch nicht von uns zu vertretende Umstände verzögern. Dies ist insbesondere der Fall bei nachträglich auftretenden Änderungswünschen des Bestellers, durch im Nachhinein auftretende oder sich herausstellende Sachzwänge im Verantwortungsbereich des Bestellers, das Nichtvorliegen erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Nicht- oder Falschlieferung von Daten oder sonstige Informationen durch den Besteller (Abs. 2 S. 1), fehlende Verfügbarkeit erforderlicher Mitarbeiter des Bestellers, erforderliche Dokumentationen fehlen oder bauliche Vorarbeiten (Abs. 1, Abs. 2 S. 2) wurden nicht geleistet. Der Besteller hat in diesem Fall die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere auch für die Lagerung des Liefergegenstandes, Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisekosten zu tragen.
- Der Besteller hat uns die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.
VII. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich (i) nach Art, Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken sowie (ii) eine mindestens stichprobenweise, repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine kaufmännische Prüfung in jedem Fall vor der Verarbeitung / dem Einbau zu erfolgen.
- Bei der Rüge etwaiger Mängel hat der Besteller die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge eines Mangels, der bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen ist, hat bis zum Ablauf
des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware
am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per E-Mail oder per Fax zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Besteller ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder durch von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. - Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackungen der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Absatz 1 (i) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
- Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
VIII. Gewährleistung
- Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Bei Mängeln an Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller / Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller / Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.
- Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.
- Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziffer IX. „Sonstige Haftung“ und sind im Übrigen ausgeschlossen.
IX. Sonstige Haftung
- Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
IX. Sonstige Haftung
- Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
X. Geheimhaltung, Eigentum
- Erhält der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung Zugang zu nicht-öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen unsererseits, wird er diese während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
a) streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und ausschließlich im Zusammenhang mit dem vertraglichen Zweck zu verwenden,
b) nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den vertraglichen Zweck angewiesen sind und dann nur in einem für den Zweck erforderlichen Umfang („Need-to-know-Prinzip“) und sicherzustellen, dass der Vertreter die Geheimhaltungspflichten dieses Vertrages einhalten, als wären sie selbst durch diese gebunden,
c) durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern; mindestens aber durch diejenigen Maßnahmen, mit denen der Besteller besonders sensible Informationen über das eigene Unternehmen schützt.
Die Offenlegung von Vertraulichen Informationen aufgrund einer Verpflichtung durch geltende Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Anordnung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Soweit möglich sind wir hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. - Vertrauliche Informationen sind alle technischen, finanziellen, wirtschaftlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen, welche sich auf unser Unternehmen oder ein mit uns verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) beziehen und dem Besteller zugänglich gemacht werden oder dieser auf sonstige Weise Kenntnis erlangt.
Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die:
a) Im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Besteller bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder es danach, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung werden; oder
b) Sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung im Besitz des Bestellers befunden haben, bevor er diese von uns erhalten hat: oder
c) Die der Besteller von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Information gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtungen verstößt. - Wir behalten uns an den unser Unternehmen betreffenden Vertraulichen Informationen alle Rechte gleich welcher Art einschließlich Urheber- und Nutzungsrechte und das Recht zur Anmeldung von Kennzeichenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gleich welcher Art vor. Durch die Übergabe von Vertraulichen Informationen an den Besteller werden keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte zugunsten des Bestellers oder sonstiger Dritter eingeräumt; das Nutzungsrecht an Software gem. Ziff. XI Abs. 2 lit. c) bleibt hiervon unberührt. Die Anfertigung jeglicher diesbezüglichen Aufzeichnungen oder sonstigen Vervielfältigungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir geben bezüglich der Vertraulichen Informationen keine Garantie oder Zusicherung ab und übernehmen keine Gewährleistung.
- Der Besteller ist jederzeit auf Anforderung spätestens aber bei Vertragsbeendigung verpflichtet, sämtliche Dokumente und sonstige Trägermedien die Vertrauliche Informationen verkörpern zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen; es sei denn der Besteller ist gesetzlich oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Aufbewahrung verpflichtet. Für aufgrund einer vorstehenden Anordnung vorgehaltene Sicherungskopien bestehen die (Geheimhaltungs-)Verpflichtungen nach dieser Ziff. X. fort. Die Vernichtung der Vertraulichen Informationen hat auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherste Wise zu erfolgen. Der Besteller ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt.
XI. Schutzrechte
- Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter:
a) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller nach Ziff. IX. soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt
aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist und dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
bb) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller uns die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzverletzung verbunden ist.
b) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, etwa weil (i) wir die Ware nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Plänen Mustern oder sonstigen Vorgaben des Bestellers liefern, (ii) die Verletzung durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Der Besteller stellt uns in diesem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter vollumfänglich frei. - Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte von uns als Lieferantin:
a) Die gelieferte Ware kann Software enthalten. Darunter fallen alle Programme und sonstigen Befehlsanweisungen einer Maschinenbefehls- oder Programmiersprache in Dateien auf einem von uns ausgelieferten Datenträger, in einer gesendeten E-Mail oder auf einem unserer Server. Dazu gehört auch das schriftliche Erläuterungsmaterial - die Dokumentation, in HTML, XML oder in sonst einer beschreibenden Weise erstellte Informationsdarstellungen, alle Upgrades, modifizierte Versionen (Patches), Updates, Ergänzungen sowie Kopien der Software.
b) Die Software und sämtliche Kopien dieser Software, die der Besteller durch diese Lizenz berechtigt ist anzufertigen, sind unser geistiges Eigentum. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Struktur, Organisation und Code der Software stellen wertvolle Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von uns als Lieferantin dar.
Ohne besondere Vereinbarung darf eine Kopie der Software ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archivierungszwecke erstellt werden.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Software zum Betrieb der dafür vorgesehenen Anlage zu verwenden. Der Besteller verpflichtet sich, die Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Ist eine Anpassung erforderlich, so darf diese entweder nur von uns vorgenommen werden oder vom Besteller mit schriftlicher Einwilligung von uns. Werden Änderungen vom Besteller durchgeführt, so liegen die Urheberrechte bei uns so, wie wenn wir selbst die Änderungen vorgenommen hätten. Durch solche Änderungen werden die Rechte des Bestellers nicht erweitert.
d) Der Besteller darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vermieten, verpachten, unterlizenzieren, verleihen oder das Kopieren der Software auf den Computer eines anderen Benutzers genehmigen.
XII. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist Trier.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Diese Bedingungen bleiben im Zweifel bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihrem übrigen Teil verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.